§ 3 SMG - Freiheit der Medien, Zugangsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Saarlandes und durch dieses Gesetz und die Staatsverträge, Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 1 Absatz 3 zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind unzulässig.
(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.