§ 8 SMG - Impressum, Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Auf jedem im Saarland erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend. Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen.
(2) Eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms und der Angebote verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms und der Angebote Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurin oder des für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen und Angebote an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm und die Angebote Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.
(3) Für Informationspflichten der Anbieter von Telemedien gilt § 18 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf deren Verantwortlichkeit bleiben die Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.