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§ 56 ThürBKG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 findet für die Kreisbrandinspektoren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandinspektoren bestellt waren und wenn

  1. 1.

    diese Bestellung bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 erfolgt ist, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 3 in der am 29. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung,

  2. 2.

    diese Bestellung nach dem 29. Dezember 2006 erfolgt ist, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 3 dürfen Kreisbrandmeister, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandmeister bestellt waren, zugleich Ortsbrandmeister bleiben.

(3) Abweichend von § 20 Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 begründet wurde, § 33 Abs. 6 in der am 29. Dezember 2006 geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)