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§ 110 LWG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden. Fachkundige Person ist, wer in einer von der Ingenieurkammer zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    nach den §§ 1 und 2 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen oder die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes erfüllt und

  2. 2.

    eine praktische Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 von mindestens zwei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört;

die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Die Ingenieurkammer stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus. § 56 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über die Ingenieurkammer zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn sie dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Sie haben die erstmalige Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung für die Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen mindestens den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer kann die Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 Halbsatz 1 erfolgt ist.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, ohne dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Einer Bescheinigung der Ingenieurkammer bedarf es nicht, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem mindestens gleichwertige Anforderungen gelten, die Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bescheinigt wurde. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 2 und 4 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben des Bundes, eines Landes, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt, einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde, wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.

(7) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll; bei Übermittlung von Antrag, Plänen und Unterlagen in elektronischer Form kann die zuständige Behörde die zusätzliche Übermittlung sowie Mehrausfertigungen auch in schriftlicher Form verlangen. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Unterlagen bestimmt ansonsten die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.

(8) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.