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§ 110 LWG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden. Fachkundig ist, wer

  1. 1.
    nach den §§ 1, 2 und 7 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen oder die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes erfüllt und
  2. 2.
    eine praktische Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört.

Die Ingenieurkammer (§ 10 des Ingenieurkammergesetzes) führt eine Liste der nach Satz 2 fachkundigen Personen und stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus. § 56 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über die Ingenieurkammer zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben des Bundes, eines Landes, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt, einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde, wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.

(4) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll; bei Übermittlung von Antrag, Plänen und Unterlagen in elektronischer Form kann die zuständige Behörde die zusätzliche Übermittlung sowie Mehrausfertigungen auch in schriftlicher Form verlangen. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Unterlagen bestimmt ansonsten die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.

(5) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.