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§ 17 HDSG - Übermittlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Amtliche Abkürzung
HDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-28

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) 1Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs ist auf Grund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt oder beim Empfänger ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist. 2Vor der Entscheidung über die Angemessenheit ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. 3Sofern beim Empfänger kein angemessener Datenschutz gewährleistet ist, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,

  2. 2.

    die Übermittlung für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,

  3. 3.

    die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder

  4. 4.

    die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

4Der Empfänger, an den die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken zu vereinbaren sind, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt werden.