§ 30 HessVwVG - Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn
- 1.der Pflichtige den beizutreibenden Geldbetrag an den Vollziehungsbeamten zahlt
oder - 2.der Pflichtige dem Vollziehungsbeamten einen Postschein, eine Quittung oder eine sonstige Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, daß er den beizutreibenden Geldbetrag zur Erfüllung der Schuld bei der Post oder einer Kreditanstalt eingezahlt oder überwiesen hat
oder - 3.die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.