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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 20 LHundG NRW - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Amtliche Abkürzung
LHundG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1.
    § 2 Abs.1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
  2. 2.
    § 2 Abs.2 Hunde nicht an der Leine führt,
  3. 3.
    § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
  4. 4.
    § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
  5. 5.
    § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
  6. 6.
    § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
  7. 7.
    § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
  8. 8.
    § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
  9. 9.
    § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
  10. 10.
    § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
  11. 11.
    § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
  12. 12.
    § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
  13. 13.
    § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
  14. 14.
    entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
  15. 15.
    § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
  16. 16.
    § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
  17. 17.
    § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
  18. 18.
    § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.