Versionsverlauf


  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 16 LHundG NRW - Ordnungsbehördliche Verordnungen

Bibliographie

Titel
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Amtliche Abkürzung
LHundG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.
    die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
  2. 2.
    die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
  3. 3.
    die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt,
  4. 4.
    die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,
  5. 5.
    die für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde sowie das Verfahren der Datenübermittlung.

§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.