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  • ab 03.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 6 RAVG - Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Redaktionelle Abkürzung
RAVG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
303-9

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verwaltung des Versorgungswerks, wobei er zur Erfüllung seiner Aufgaben Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen kann.