§ 8a RAVG - Datenübermittlung durch das Versorgungswerk
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
- Redaktionelle Abkürzung
- RAVG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 303-9
Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
- 1.
die derzeitige Anschrift,
- 2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
- 3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen.