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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8a RAVG - Datenübermittlung durch das Versorgungswerk

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Redaktionelle Abkürzung
RAVG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
303-9

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen.