§ 43 ThürHeilBG - Geltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1982 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.