§ 7a SächsBG - Altersgrenze für die Berufung (1)(1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2

Außer Kraft am 1. April 2014 durch Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971).

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 50. Lebensjahr, festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter. § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 48 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.