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§ 7a SächsBG - Altersgrenze für die Berufung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses zulassen. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 50. Lebensjahr, festgelegt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Landesbeamter. § 29 Abs. 2 und § 169 dieses Gesetzes und § 48 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen bleiben unberührt.