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§ 44 HmbRiG - Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Amtszeit beruft der Wahlvorstand den Richterrat ein.

(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

(3) Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende den Richterrat ein. Er lädt dazu die Mitglieder des Richterrats und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine Verhinderung soll unverzüglich mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann den Stellvertreter ein.

(4) Der Vorsitzende hat den Richterrat einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1.
    der Präsident des Gerichts,
  2. 2.
    ein Viertel der Mitglieder des Richterrats,
  3. 3.
    in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Richterrat ihm Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Richterrat gegenüber abzugeben sind.