§ 79 HSG LSA - Einrichtungen des Fachbereiches
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Innerhalb des Fachbereiches können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) und zur Ausführung von Dienstleistungen Betriebseinheiten gebildet werden, wenn dies für Aufgaben von Forschung und Lehre notwendig ist. 2Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung dieser Einrichtungen erfolgt auf Beschluss des Senats. 3Wissenschaftliche Einrichtungen dürfen nur gebildet werden, wenn für ein bestimmtes Arbeitsgebiet in größerem Umfang ständig Personal- und Sachmittel bereitgestellt werden müssen. 4Die Mindestausstattung soll fünf Stellen für Professoren oder Professorinnen betragen. 5Die gesamte Ausstattung steht allen Mitgliedern, die selbstständig Aufgaben des Instituts wahrnehmen, zur Verfügung.
(2) 1Wissenschaftliche Einrichtungen werden durch eine kollegiale und befristete Leitung unter Vorsitz eines Professors oder einer Professorin verwaltet. 2Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gruppe nach § 60 Nr. 2 gehört dem Leitungsgremium mit beratender Stimme an. 3Betriebseinheiten haben in der Regel einen ständigen Leiter oder eine ständige Leiterin. 4Näheres bestimmt der Senat auf Vorschlag des Fachbereiches durch eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.