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§ 26 LMG - Beherbergungsstätten
(zu § 16 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Beherbergte Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein mit aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.

(3) Wer in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachtet, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2, solange er im Inland nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist. Wer nicht nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Absatz 2 gilt nicht für

  1. 1.
    Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
  2. 2.
    Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. 3.
    Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerkes e.V.