LMG,MV - Landesmeldegesetz

Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesmeldegesetz - LMG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 34, 93)

Geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Meldebehörden1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden2
Speicherung von Daten3
Informationsregister, Vermittlungsstelle3a
Ordnungsmerkmale4
Zweckbindung der Daten5
Meldegeheimnis6
Abschnitt II
Schutzrechte
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen7
Rechte des Betroffenen8
Auskunft an den Betroffenen9
(weggefallen)10
Löschung und Aufbewahrung von Daten11
Übernahme von Daten durch Archive12
Abschnitt III
Meldepflichten
Allgemeine Meldepflicht13
(weggefallen)14
Begriff der Wohnung15
Mehrere Wohnungen16
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht17
Datenerhebung18
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen19
Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers20
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters21
Binnenschiffer und Seeleute22
Befreiung von der Meldepflicht23
Ausnahmen von der Meldepflicht24
Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt25
Beherbergungsstätten26
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten27
Krankenhäuser und Heime28
Nutzungsbeschränkungen29
Abschnitt IV
Datenübermittlungen
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden30
Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen31
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften32
Datenübermittlung an den Suchdienst33
Melderegisterauskunft34
Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften34a
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen35
Widerspruchsrecht36
Abschnitt V
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten37
Abschnitt VI
Verordnungsermächtigungen
Verordnungsermächtigungen38
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung39
Inkrafttreten40
(weggefallen)41
(weggefallen)42
(weggefallen)42a
(weggefallen)43
(weggefallen)44
(weggefallen)45

§§ 1 - 6, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LMG - Meldebehörden

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(2) Meldebehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet.

§ 2 LMG - Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(zu § 1 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt öder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 LMG - Speicherung von Daten
(zu § 2 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    (aufgehoben),
  9. 9.
    gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. 10.
    Staatsangehörigkeiten,
  11. 11.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. 12.
    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  13. 13.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  14. 14.
    Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  15. 15.
    Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. 16.
    minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. 17.
    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. 18.
    Übermittlungssperren,
  19. 19.
    Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. 1.

    für die Vorbereitung und Durchführung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene

    1. a)

      vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,

    2. b)

      als wahlberechtigter Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655] geändert worden ist, in Verbindung mit § 17b Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 [BGBl. I S. 957], die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818] geändert worden ist) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war sowie der Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet.

  2. 2.

    für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten

    steuerrechtliche Daten (weitere Lohnsteuerkarten, Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von Ehegatten),

  3. 3.

    für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen

    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, getroffen worden ist,

  4. 4.

    für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), für die Ehrung von Ehejubilaren und für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 35 Abs. 2

    Tag und Ort der Eheschließung sowie die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten,

  5. 5.

    (aufgehoben),

  6. 6.

    für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, bezeichneten Gebieten stammen,

  7. 7.

    für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404),

    die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,

  8. 8.

    für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesbelegungsbindungsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 661), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 358),

    die Tatsache, dass der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt,

  9. 9.

    für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

  10. 10.

    für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

  11. 11.

    für die Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,

  12. 12.

    für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.