§ 16 KraftStG 1994 - Aussetzung der Steuer
Bibliographie
- Titel
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (KraftStG 1994)
- Amtliche Abkürzung
- KraftStG 1994
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-17
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.