§ 8 LHG - Rechtsnatur; Satzungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen, die insoweit nach Maßgabe von § 13 mit Mitteln des Landes wirtschaften. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.
(2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm benannte vertretungsberechtigte Person ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats.
(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.
(4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
(5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
(6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.