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§ 13a LHG - Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 erfolgt in der Regel mit eigenen Sachmitteln und eigenem Personal als eigene Aufgabe in unmittelbarer Verantwortung des Rektorats, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes zulassen.

(2) Die Hochschulen dürfen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 ungeachtet der Rechtsform privatrechtliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

  1. 1.

    die Aufgaben der Hochschulen, die das Unternehmen wahrnehmen soll, nicht ebenso gut und wirtschaftlich von der Hochschule als eigene Aufgabe im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden können,

  2. 2.

    das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

  3. 3.

    die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,

  4. 4.

    die Einlageverpflichtung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,

  5. 5.

    die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg bei einer Beteiligung bis einschließlich der Hälfte der Anteile im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft verankert wird,

  6. 6.

    die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Absatz 4 Satz 2 im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung der Aktiengesellschaft oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof sichergestellt werden,

  7. 7.

    die entsprechende Anwendung des für das Land geltenden Tarifvertrags oder eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags nach Absatz 5 im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft sichergestellt wird,

  8. 8.

    gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der handelsrechtlichen Regelungen aufgestellt und geprüft werden,

  9. 9.

    öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen; das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Zwecke im Rahmen der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 festlegen, zu deren Erfüllung die Hochschulen Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen können.

Satz 1 Nummern 5 bis 7 findet keine Anwendung bei Beteiligungen von weniger als einem Viertel der Anteile; im Üb-rigen bedürfen Ausnahmen von Satz 1 Nummern 5 bis 7 der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Falle der Nummer 6 nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erteilt werden darf.

(3) Privatrechtliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; der Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg findet Anwendung, sofern die Hochschulen Mehrheitsbeteiligungen halten. Beteiligungen an Unternehmen sind dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht für das Körperschaftvermögen (§ 14 Absatz 4) eingegangen werden.

(4) Die Gründung von privatrechtlichen Unternehmen und die Beteiligung an solchen sind dem Wissenschaftsministerium vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Aktiengesellschaft anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule wenigstens ein Viertel der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen, bei Minderheitsbeteiligung von mindestens einem Viertel der Anteile ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft vorzusehen, dass der Rechnungshof auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen prüft oder dass eine entsprechende Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof zu treffen ist.

(5) Hält die Hochschule mindestens ein Viertel der Anteile an einem privatrechtlichen Unternehmen, so ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass für die beim Unternehmen Beschäftigten die für die Beschäftigten des Landes geltenden personal- und tarifrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags entsprechend gelten. Abweichungen von der danach maßgeblichen Entgelttabelle sind zur Gewährung einer höheren Vergütung im Einzelfall zulässig, soweit das private Unternehmen alle Aufwendungen aus eigenen Erträgen decken kann und keine laufenden Zuschüsse der Hochschule, einschließlich Förderungen nach § 2 Absatz 6, und keine laufenden Zuwendungen des Landes erhält.

(6) Hält eine Hochschule zusammen mit anderen Hochschulen oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Summe die Mehrheit der Anteile eines privatrechtlichen Unternehmens, so gilt dies als Mehrheitsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift; zu den genannten Anteilen zählen auch die Beteiligungen der juristischen Personen nach Halbsatz 1. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.