§ 80a LBG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bis zum 31. Dezember 1985 kann einem Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten; § 74 bleibt unberührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß einer Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen entgegenstehen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.