§ 80a LBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beamten mit Dienstbezügen

  1. 1.
    in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren,
  2. 2.
    in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge,
  3. 3.
    in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur zugelassen werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen des Absatz es 1 Nr. 2 kann sie in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach § 87a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 87a sollen jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach § 87a dürfen zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.