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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 270 LVwG - Mahnung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu übergeben oder zu übersenden.

(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Mahnung durch allgemeine öffentliche Erinnerung vorgenommen wird.