§ 25 II. WoBauG - Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze (1)
Bibliographie
- Titel
- Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
- Amtliche Abkürzung
- II. WoBauG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-2
(1) 1Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen Mitteln zu Gunsten der Wohnungssuchenden zu fördern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungssuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht übersteigt. 2Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt. 3Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt 23.000 Deutsche Mark, Zweipersonenhaushalt 33.400 Deutsche Mark, zuzüglich für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen 8.000 Deutsche Mark.
(3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen nach den §§ 25a bis 25c, abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 25d.