§ 25b II. WoBauG - Pauschaler Abzug (1)
Bibliographie
- Titel
- Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
- Amtliche Abkürzung
- II. WoBauG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-2
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach § 25a ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die Entrichtung von
- 1.Steuern vom Einkommen,
- 2.Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- 3.Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
vorgenommen.
(2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen nach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestimmung entsprechen.
(3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der Absätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.