§ 11 KomWO - Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen; beim Wechsel des Wohnorts bei der Wahl der Kreisräte ist der Bürgermeister des neuen Wohnorts zuständig.

(2) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 1) oder der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl (§ 20 Abs. 6) erteilt werden.

(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. 1.
    die amtlichen Stimmzettel, gegebenenfalls mit zugehörigem Merkblatt,
  2. 2.
    ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12,
  3. 3.
    ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 13, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheins sowie die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind.

An Stelle der Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler auf der Rückseite des Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 1 kann dem Wahlschein ein gesondertes Merkblatt mit entsprechenden Hinweisen, die auch grafisch gestaltet werden können, beigefügt werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wahl nach § 12 Absatz 1.

(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus seinem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abgeben will. Wird die Versendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift des Wahlberechtigten in einer Form nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 beantragt, gehört zur Versendung die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten.

(7) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(9) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 9 Abs. 1 und die des § 9 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis enthält unter fortlaufender Nummer Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 9 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen, das dem zuständigen Wahlvorsteher zu übergeben ist.

(10) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung sind den Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 9 Abs. 2 erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen. Die bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses für die erste Wahl bekannten Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes sind in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, für eine etwaige Neuwahl einen Wahlschein zu beantragen.

(11) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlvorstände der Wahlbezirke, für die der Wahlschein gültig war, sind über die Ungültigkeit des Wahlscheins zu unterrichten. In den Fällen des § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis nach Satz 2 in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.

(12) Das allgemeine Wahlscheinverzeichnis, eine Abschrift des besonderen Wahlscheinverzeichnisses sowie das Verzeichnis nach Absatz 11 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, werden dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses übergeben. Wurden noch Wahlscheine nach § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erteilt, so trägt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses die Namen der Wahlberechtigten in den Wahlscheinverzeichnissen nach.

(13) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 11 Sätze 1 bis 3 und Absatz 12 Satz 2 gelten entsprechend.