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§ 9 BbgPG - Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Redaktionelle Abkürzung
BbgPG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5550-1

(1) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Presse und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen legen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung der damit verbundenen Rechte. Die Bekanntgabe erfolgt

  1. 1.
    bei täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
  2. 2.
    bei anderen periodischen Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

  1. 1.
    Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Gesellschafter, der Kommanditisten sowie der Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als zwanzig vom Hundert, der stillen Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossenschaften: der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;
  2. 2.
    die Namen der weiteren Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunkunternehmen, die der Verlag, seine Inhaber oder die nach Nummer 1 an ihm Beteiligten herausgeben beziehungsweise an denen sie beteiligt sind.