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§ 17 SächsHSFG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 18 Abs. 2 und 3 vorliegt. Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist Deutschen gleichgestellt, wenn er die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. Studienbewerbern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt nach Absatz 8 der Hochschule.

(2) Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch

  1. 1.

    die allgemeine Hochschulreife,

  2. 2.

    die fachgebundene Hochschulreife,

  3. 3.

    die Fachhochschulreife oder

  4. 4.

    die Meisterprüfung.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 und 4 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zum Studium an Fachhochschulen.

(3) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation kann auch durch eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannte Vorbildung nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt wurde.

(4) Studienbewerber ohne allgemeine Hochschulreife, die an einer Hochschule eine Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, das Studium in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer anderen Hochschule der gleichen Hochschulart aufzunehmen. Studienbewerber, die an einer Hochschule eine Abschlussprüfung bestanden haben, sind in allen Studiengängen berechtigt, ein Studium aufzunehmen.

(5) Studienbewerber ohne Qualifikation nach Absatz 2 können die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang durch Bestehen einer Zugangsprüfung erwerben. Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Anforderungen an die Zugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regel Studienzeit erfolgreich abzuschließen. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Zugangsprüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung.

(6) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

(7) Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. Für die Zulassung zu einem künstlerischen Studiengang kann die Hochschule eine Immatrikulation auf Probe vornehmen.

(8) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung entscheiden die Hochschulen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Die Hochschulen können vom Studienbewerber die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.