§ 21 SächsHSFG - Exmatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft des Studenten in der Hochschule.
(2) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn
- 1.
er dies beantragt,
- 2.
er die Abschlussprüfung bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist,
- 3.
er ein weiterbildendes Studium, das keine Abschlussprüfung vorsieht, beendet hat,
- 4.
er die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
- 5.
er in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert und seine Zulassung durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist,
- 6.
ihm die Rückmeldung bestandskräftig versagt worden ist,
- 7.
er die Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist,
- 8.
er nach § 18 Abs. 2 nicht immatrikuliert werden dürfte.
(3) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn
- 1.
ihn betreffende Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
- 2.
er sich nicht nach § 20 Abs. 1 zurückgemeldet hat oder
- 3.
er das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen hat.
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).