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§ 22 SächsHSFG - Rechte und Pflichten der Studenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Jeder Student hat das Recht,

  1. 1.

    die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,

  2. 2.

    die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung vom Dekan und vom Rektorat einzufordern,

  3. 3.

    den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,

  4. 4.

    sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.

(2) Jeder Student hat die Pflicht,

  1. 1.

    die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,

  2. 2.

    sein Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass er seine Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegt.

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).