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  • ab 01.07.1962 (aktuelle Fassung)

§ 6 MinG - Aussagegenehmigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Saarlandes oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist das Mitglied der Landesregierung Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Mitglied der Landesregierung der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Aussagegenehmigung entscheidet die Landesregierung.