§ 22 HStrG 97 - Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere
- 1.
unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Studenten und Studentinnen die Erreichung der Studienziele (Kompetenzerwerb) gewährleistet ist,
- 2.
sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können,
- 3.
individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile auch zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studenten und Studentinnen in der Regel zu einem Fünftel berücksichtigt werden,
- 4.
ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird,
- 5.
Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen,
- 6.
bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel der Hochschule weitestgehend anerkannt werden können,
- 7.
Zeiträume während des Studiums für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder im Ausland oder für Praktika ohne Zeitverlust zur Verfügung stehen,
- 8.
die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erleichtert wird,
- 9.
eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis besteht.
(3) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.
(4) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist zulässig,
- 1.
wenn Studenten und Studentinnen berufstätig sind,
- 2.
zur Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren,
- 3.
zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes,
- 4.
wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht,
- 5.
während einer Schwangerschaft,
- 6.
während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks Berlin,
- 7.
aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Der Student oder die Studentin hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(5) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.