§ 22 BerlHG - Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Ein Studiengang führt in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Er besteht aus mehreren Teilstudiengängen, wenn für einen Studienabschluss eine Kombination mehrerer Fächer gewählt werden kann.
(2) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird.
(3) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und Teilstudiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.