Versionsverlauf


  • ab 11.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 13a WHG - Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Amtliche Abkürzung
WHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-13

(1) 1Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder

  2. 2.

    die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter

    1. a)

      einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,

    2. b)

      einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,

    3. c)

      einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss

      1. aa)

        in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder

      2. bb)

        in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,

    4. d)

      einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung,

    5. e)

      einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder

    6. f)

      einem Einzugsgebiet

      1. aa)

        eines Mineralwasservorkommens,

      2. bb)

        einer Heilquelle oder

      3. cc)

        einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.

2Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuchstabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. 3Auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Karten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d und f im Internet. 4Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete entsprechend Satz 3. 5Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. 2Die Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. 3Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen.

(3) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. 2Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.

(4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die verwendeten Gemische

    1. a)

      in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend eingestuft sind

    2. b)

      in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und insbesondere die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, erfüllt werden.

(6) 1Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum 30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2018, erstellt. 2Die Expertenkommission übermittelt die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröffentlicht sie im Internet. 3Die Expertenkommission unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1 ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die unabhängige Expertenkommission nach Satz 1 setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

  2. 2.

    einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

  3. 3.

    einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,

  4. 4.

    einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum,

  5. 5.

    einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig sowie

  6. 6.

    einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.

5Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Weisungen nicht gebunden. 6Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.