§ 6 SpkG - Vertretung des Gewährträgers
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5.
(2) Die Vertretung des Gewährträgers beschließt über
- 1.die Errichtung der Sparkasse,
- 2.die Auflösung der Sparkasse,
- 3.Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
- 4.den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
- 5.die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse