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§ 4 BbgArchG - Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
932-1

(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Mit dem Antrag hat die antragstellende Person die Eintragungsvoraussetzungen sowie die einzutragenden Daten nachzuweisen. Im Fall einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(2) In die Architektenliste wird eingetragen, wer

  1. 1.
    befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 2 zu erfüllen und
  2. 2.
    im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.

(3) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

(4) In die Architektenliste sind einzutragen

  1. 1.
    die Berufsbezeichnung in der entsprechenden Fachrichtung,
  2. 2.
    die Tätigkeitsart nach § 1 Abs. 3,
  3. 3.
    der Familienname, der Geburtsname, der Vorname und das Geschlecht,
  4. 4.
    die akademischen Grade,
  5. 5.
    das Geburtsdatum,
  6. 6.
    die Mitgliedsnummer,
  7. 7.
    die Anschrift der Hauptwohnung,
  8. 8.
    die Anschriften des Hauptsitzes sowie der Niederlassungen der beruflichen Tätigkeit,
  9. 9.
    auf die Fachrichtung bezogene Tätigkeit als Sachverständiger oder Gutachter,
  10. 10.
    das Datum der Eintragung,
  11. 11.
    das Datum der Änderung einer Eintragung,
  12. 12.
    das Datum der Löschung einer Eintragung.

Die in die Architektenliste eingetragenen Personen haben jede Änderung der eingetragenen Daten unverzüglich der Architektenkammer mitzuteilen.

(5) Architektinnen und Architekten erhalten über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde und einen Rundstempel, aus denen die Mitgliedsnummer hervorgeht. Die Urkunde und der Rundstempel sind bei der Löschung oder bei der Änderung der Eintragung unverzüglich zurückzugeben.

(6) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der laufenden Nummer in der Architektenliste,
  2. 2.
    dem Jahr der Eintragung,
  3. 3.
    der Tätigkeitsart mit der Zahl "1" für "freischaffend", der Zahl "2" für "gewerblich", der Zahl "3" für "angestellt" und der Zahl "4" für "im öffentlichen Dienst tätig" und
  4. 4.
    der Fachrichtung mit dem Buchstaben "A" für "Architektur", "I" für "Innenarchitektur", "L" für "Landschaftsarchitektur" und "S" für "Stadtplanung".

Lehrende an Hochschulen und teilweise als freischaffende Architektinnen und Architekten Tätige werden unter der Tätigkeitsart "freischaffend" eingetragen.

(7) Als Anwärter wird in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, wer einen entsprechenden berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweist, die zweijährige Berufspraxis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausübt und die Eintragung in die Architektenliste anstrebt.

(8) Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.

(9) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EU des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), verlangt werden.

(10) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.