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§ 4 BbgArchG - Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
932-1

(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Mit dem Antrag hat die antragstellende Person die Eintragungsvoraussetzungen sowie die einzutragenden Daten nachzuweisen. Im Fall einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(2) In die Architektenliste wird eingetragen, wer

  1. 1.
    befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 2 zu erfüllen und
  2. 2.
    im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.

(3) Über den Antrag auf Eintragung wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

(4) In die Architektenliste sind einzutragen

  1. 1.
    die Berufsbezeichnung in der entsprechenden Fachrichtung,
  2. 2.
    die Tätigkeitsart nach § 1 Abs. 3,
  3. 3.
    der Familienname, der Geburtsname, der Vorname und das Geschlecht,
  4. 4.
    die akademischen Grade,
  5. 5.
    das Geburtsdatum,
  6. 6.
    die Mitgliedsnummer,
  7. 7.
    die Anschrift der Hauptwohnung,
  8. 8.
    die Anschriften des Hauptsitzes sowie der Niederlassungen der beruflichen Tätigkeit,
  9. 9.
    auf die Fachrichtung bezogene Tätigkeit als Sachverständiger oder Gutachter,
  10. 10.
    das Datum der Eintragung,
  11. 11.
    das Datum der Änderung einer Eintragung,
  12. 12.
    das Datum der Löschung einer Eintragung.

Die in die Architektenliste eingetragenen Personen haben jede Änderung der eingetragenen Daten unverzüglich der Architektenkammer mitzuteilen.

(5) Architektinnen und Architekten erhalten über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde und einen Rundstempel, aus denen die Mitgliedsnummer hervorgeht. Die Urkunde und der Rundstempel sind bei der Löschung oder bei der Änderung der Eintragung unverzüglich zurückzugeben.

(6) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der laufenden Nummer in der Architektenliste,
  2. 2.
    dem Jahr der Eintragung,
  3. 3.
    der Tätigkeitsart mit der Zahl "1" für "freischaffend", der Zahl "2" für "gewerblich", der Zahl "3" für "angestellt" und der Zahl "4" für "im öffentlichen Dienst tätig" und
  4. 4.
    der Fachrichtung mit dem Buchstaben "A" für "Architektur", "I" für "Innenarchitektur", "L" für "Landschaftsarchitektur" und "S" für "Stadtplanung".

Lehrende an Hochschulen und teilweise als freischaffende Architektinnen und Architekten Tätige werden unter der Tätigkeitsart "freischaffend" eingetragen.

(7) Als Anwärter wird in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, wer einen entsprechenden berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweist, die zweijährige Berufspraxis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausübt und die Eintragung in die Architektenliste anstrebt.

(8) Wer in die Architektenliste eines anderen Landes eingetragen ist, wird ohne Prüfung der Befähigungsnachweise in die Architektenliste eingetragen, sofern nicht ein Versagungsgrund vorliegt.