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Art. 12 BayRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Amtliche Abkürzung
BayRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-1-S

(1) Der Intendant wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Intendant führt die Geschäfte des Bayerischen Rundfunks. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung.

(3) Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich. Er schließt die Anstellungsverträge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Mit Zustimmung des Rundfunkrats beruft der Intendant die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor (Justiziar) sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter. Ebenso bedarf der Intendant der Zustimmung des Rundfunkrats zur Berufung der leitenden Angestellten (Hauptabteilungsleiter) und des Jugendschutzbeauftragten. Die Berufung kann längstens auf fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Berufung ist zulässig.

(5) Die Abberufung erfolgt in Fällen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Als grobe Pflichtverletzung gilt insbesondere der Missbrauch des Rundfunks zur Verletzung der verfassungsmäßig festgelegten Grundrechte und der demokratischen Freiheiten. Zur Abberufung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

(6) Der Intendant kann gegen seine Abberufung das Schiedsgericht anrufen. Seine Tätigkeit ruht bis zum Erlass eines Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Schiedsrichtern zusammen, von denen drei, darunter der Vorsitzende, die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München ernannt, je ein weiterer richterlicher Beisitzer von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg. Je ein Schiedsrichter wird von den streitenden Teilen ernannt.