§ 2 Endlager VlV - Vorausleistungspflichtige

Bibliographie

Titel
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - Endlager VIV)
Amtliche Abkürzung
Endlager VlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-4

(1) Die Vorausleistungen werden erhoben von demjenigen,

  1. 1.
    dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist oder
  2. 2.
    der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gestellt hat,

wenn auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes gerechnet werden muss.

(2) Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung werden nicht berücksichtigt, wenn der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfolgt, für die nach dem Atomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 erteilt worden ist.

(3) Von Landessammelstellen werden keine Vorausleistungen erhoben.

(4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann abgesehen werden, wenn sich auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs der Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen mit geringer spezifischer Aktivität ergeben.