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§ 16 SpkG - Überschüsse

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

(1) Aus dem Jahresüberschuss, der sich bei der Rechnungslegung ergibt, wird eine Sicherheitsrücklage gebildet. Daneben können aus dem Jahresüberschuss freie Rücklagen gebildet werden; die Zuführung darf die Hälfte der Zuführung an die Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Bei der Feststellung des Jahresabschlusses kann der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zu Fünfundsiebzig vom Hundert der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt werden (Vorwegzuführungen).

(3) Die Sparkasse kann an den Träger von dem Bilanzgewinn bis zu Fünfundzwanzig vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens vier vom Hundert, und bis zu fünfzig vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens sechs vom Hundert der Bilanzsumme beträgt, abführen. Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Bilanzsumme am Bilanzstichtag. Vorwegzuführungen nach Abs. 2 bleiben unberücksichtigt. Über die Höhe der Gewinnabführung beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse.

(4) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecke zu verwenden.