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§ 49 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

Die Kapitalposten, welche in dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf den Namen des Grundeigentümers geschrieben stehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Grundschulden, für welche die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen ist.