§ 49 BGBAG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGBAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Die Kapitalposten, welche in dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf den Namen des Grundeigentümers geschrieben stehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Grundschulden, für welche die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen ist.