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§ 50 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

Ein Renten- oder Altgeldposten, welcher vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in die Grund- und Hypothekenbücher eingetragen worden ist, kann von diesem Zeitpunkt ab in eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld umgewandelt werden.