§ 10 ÖPNVG - Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg ( ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
9110-2

(1) Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach § 8 Abs. 1 und 2 des Regionalisierungsgesetzes, nach § 10 Abs. 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie Mittel nach Maßgabe des Haushaltplans zur Verfügung.

(2) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich 50 Millionen Euro als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3. Nach Durchführung der Prüfung gemäß § 6 des Regionalisierungsgesetzes wird dieser Betrag überprüft.

(3) Die Zuweisung nach Absatz 2 wird den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung von Strukturmerkmalen, der Höhe der eigenen finanziellen Aufwendungen, des Umfangs des Verkehrsangebots und bestimmter Erfolgskomponenten (öffentliche Personennahverkehrsnachfrage) gewährt, soweit eine hinreichende verkehrliche Kooperation gewährleistet ist. Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird zur näheren Bestimmung der Aufteilung der Zuweisung auf die einzelnen Aufgabenträger ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen,
  2. 2.
    die Anforderungen an die verkehrliche Kooperation der Aufgabenträger für den Erhalt der Zuweisung sowie
  3. 3.
    die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung

zu regeln.

(4) Ergänzend zu den Zuweisungen nach Absatz 2 können kommunale Aufgabenträger, Gemeinden oder Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs Fördermittel für Investitionen in Großvorhaben des Neubaus, des Ausbaus oder der Grunderneuerung von Infrastrukturanlagen des schienen- oder leitungsgebundenen öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Investitionsprojekte von besonderer Landesbedeutung erhalten. Sie werden auf Antrag im Rahmen mittelfristiger Investitionsstrategien nach Maßgabe des Haushalts als Anteilsförderung gewährt.