Versionsverlauf

§ 10 LadSchlG - Kur- und Erholungsorte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluß
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

§ 10 Abs. 1: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 3 G v. 14.11.1960 I 345; Milch- und FettG 7842-1

§ 10 Abs. 4: Gegenstandslose Übergangsvorschrift

(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr, Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3

  1. 1.
    an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden,
  2. 2.
    sonnabends bis spätestens zwanzig Uhr

verkauft werden dürfen. 2Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der zugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertragen. 3Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

(2) 1In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden. 2Wird die Offenhaltung am Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen, die am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen.

(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einzeln aufzuführenden Orten, die in der Nähe der Bundesgrenze liegen, die Verkaufsstellen an Sonnabenden abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis achtzehn Uhr geöffnet sein dürfen. 2In diesem Falle muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen an einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen.

(4) ...