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  • ab 31.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 24 LKreiWiG - Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Amtliche Abkürzung
LKreiWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die Sonderabfallagentur ist neben den Aufgaben nach §§ 14 und 20 zuständig für

  1. 1.

    folgende Aufgaben bei der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen;

    1. a)

      die Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen nach dem zweiten Teil der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      die Freistellung von der Führung von Nachweisen und die Anforderung anderer geeigneter Nachweise nach § 26 Absatz 1 NachwV,

    3. c)

      die Erteilung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern nach § 28 Absatz 1 NachwV,

  2. 2.

    folgende Aufgaben bei der Registerführung über die Entsorgung von Abfällen:

    1. a)

      im Einvernehmen mit der Abfallrechtsbehörde die Freistellung von der Führung von Registern und die Anforderung anderer geeigneter Nachweise nach § 26 Absatz 1 NachwV, soweit die Register elektronisch zu führen sind,

    2. b)

      die Anordnung der elektronischen Vorlage von Registern oder einzelner Angaben aus dem Register nach § 25 Absatz 2 Satz 4 NachwV,

    3. c)

      die Vergabe von registerbezogenen Kennnummern nach § 28 Absatz 1 NachwV, soweit das elektronische Abfallnachweisverfahren nach den §§ 17 bis 22 NachwV betroffen ist,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Absatz 2 KrWG, die Freistellungen nach § 26 a Absatz 1 KrWG sowie die Feststellungen nach § 26 Absatz 3 KrWG, sofern zumindest teilweise gefährliche Abfälle betroffen sind; über einen Antrag nach § 26 Absatz 3 KrWG sind jeweils alle höheren Abfallrechtsbehörden zu unterrichten, sofern auch nicht gefährliche Abfälle betroffen sind, und

  4. 4.

    folgende Aufgaben bei der Verbringung von Abfällen:

    1. a)

      die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das und aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, nach § 14 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 360 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      die Aufgaben der jeweils für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde und der jeweils zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle nach § 14 Absatz 3 AbfVerbrG sowie die Aufgaben der Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, nach § 11 Absatz 3 und 4 AbfVerbrG,

    3. c)

      die Befugnis zu Kontrollen von Verbringungen nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 AbfVerbrG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 AbfVerbrG,

    4. d)

      die Übermittlung von Informationen an das Umweltbundesamt nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 AbfVerbrG,

    5. e)

      die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 4 AbfVerbrG in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 10. Oktober 2000 (GBl. S. 646).

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für nicht gefährliche Abfälle, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf die Entsorgung der Abfälle die Teile 2, 3 oder 4 der Nachweisverordnung entsprechende Anwendung finden.

(3) Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Sonderabfallagentur die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und kann die notwendigen Anordnungen treffen; § 19 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Im öffentlichen Straßen- und Schiffsverkehr ist neben der Sonderabfallagentur auch der Polizeivollzugsdienst zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften befugt. Vor einer Anordnung soll die Sonderabfallagentur die Abfallrechtsbehörde anhören. Die Zuständigkeiten der Abfallrechtsbehörden für die in Satz 1 genannten Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt. Im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur leisten die für den Abfallerzeuger, Entsorger und Beförderer, Sammler, Makler, Händler zuständigen Behörden Amtshilfe.