§ 26 LKreiWiG - Beteiligung der Träger der Regionalplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
- Amtliche Abkürzung
- LKreiWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit den Trägem der Regionalplanung zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:
- 1.
Entscheidungen der obersten Abfallrechtsbehörde zu Abfallwirtschaftsplänen und
- 2.
Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.