Versionsverlauf


  • ab 31.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 26 LKreiWiG - Beteiligung der Träger der Regionalplanung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Amtliche Abkürzung
LKreiWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit den Trägem der Regionalplanung zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:

  1. 1.

    Entscheidungen der obersten Abfallrechtsbehörde zu Abfallwirtschaftsplänen und

  2. 2.

    Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.