§ 27 StrG - Schutzwaldungen
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
- Amtliche Abkürzung
- StrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9100
(1) Waldungen und Gehölze längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Forstbehörde insoweit zu Schutzwaldungen erklärt werden, als dies zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, notwendig ist.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt den unteren Forstbehörden im Benehmen mit der Straßenbaubehörde.
(3) Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen; § 39 bleibt unberührt.