§ 1793 BGB - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1.
gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2.
mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.