Versionsverlauf

§ 1777 BGB - Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) 1Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn

  1. 1.

    der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,

  2. 2.

    die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und

  3. 3.

    die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.

2Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.

(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.

(3) 1Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.

(4) 1§ 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 3Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.